Verbraucherrechte für Telefonkunden gestärkt
In den letzten zehn Jahren sind die Kosten für Telekommunikationsleistungen insgesamt stark gesunken. Gleichgültig, ob es sich um Mobilfunk, DSL oder einen normalen Festnetzanschluss handelt: Die Kosten sind gesunken und die Verbreitung schneller Anschlüsse nimmt stetig zu. Doch gerade beim Wechsel eines Anbieters stoßen Verbraucher immer wieder auf Probleme.
Die Politik hat hier einige neue Regelungen geschaffen, die den Verbrauchern mehr Rechte einräumen sollen. Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung ist eines der wichtigsten Elemente dieser Neuerungen. Verbraucher sollen insbesondere bei Vertragsanbahnungen durch Werbeanrufe besser geschützt sein als zuvor.
Knapp eine Million unaufgeforderter Anrufe belästigen die Verbraucher derzeit jeden Tag mit Werbung oder anderen Anliegen. Das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” soll nach dem Willen des Bundesjustizministeriums Abhilfe bei vielen Problemen schaffen.
Das Widerrufsrecht war bislang ein problematisches Unterfangen bei Verträgen, die am Telefon abgeschlossen wurden. Denn hier galt bisher, dass das Widerrufsrecht des Kunden bereits erloschen war, falls der Anbieter mit Zustimmung des Verbrauchers mit seinen Dienstleistungen begonnen hatte. Damit war der Kunde an den Vertrag gebunden, sobald die Leistungen in Anspruch genommen wurden. Mit der Neuregelung hat der Kunde jetzt bis zu vier Wochen Zeit, um den Vertrag wirksam zu widerrufen. Das Recht auf Widerruf des Kunden erlischt nun in dem Moment, in dem der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt ist und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers in Kraft trat.
Wer einen Vertrag abschließt, muss über sein Widerrufsrecht in Textform unterrichtet werden. Dies kann auch über eine eMail erfolgen. Erfolgt die Belehrung nicht, können Verträge, die am Telefon oder im Internet abgeschlossen wurden, widerrufen werden. Für eine Kündigung eines Telefonvertrages (gilt auch für Mobilfunk) ist fortan die Textform erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für Dritte, die im Auftrag des Kunden handeln; sie müssen eine schriftliche Bevollmächtigung vorlegen können. Auf diese Weise sollen Anbieterwechsel im Telekommunikationsbereich unterbunden werden, für die der Kunde keinen Auftrag erteilt hat. Verbraucherschützer kritisieren allerdings, dass trotz der gut gemeinten Neuregelungen das Gesetz nicht ausreichend gefasst sei. Sie fordern, dass Verträge grundsätzlich erst nach einer schriftlichen Bestätigung des Kunden wirksam werden dürfen.