Private Krankenversicherung und das neue Bürgerentlastungsgesetz
Das neue Bürgerentlastungsgesetz, das seit dem 1. Januar 2010 gilt, hat für die private Krankenversicherung verschiedene Auswirkungen. Nach dem neuen Steuergesetz ist die Basisversicherung der Krankenkasse steuerlich voll abzugsfähig. Man kann also den vollen Beitrag für eine Grundabsicherung absetzen.
Vor der Gesetzesänderung waren Beiträge für die gesetzliche oder private Krankenversicherung als “sonstige Vorsorgeaufwendung” abzugsfähig. Hierunter fielen die Beiträge für Haftpflichtversicherung, Pflegepflichtversicherung oder auch die Unfallversicherung. Maximal konnten jedoch 1500 Euro bei Angestellten und Beamten und 2400 Euro bei Selbständigen und Freiberuflern geltend gemacht werden.
Das neue Bürgerentlastungsgesetz sieht nun vor, dass der volle Beitrag für eine Grundabsicherung von der Steuer abgesetzt werden kann. Diese Grundabsicherung bezeichnet man als Basis-Krankenversicherung. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Basistarif, sondern bezieht sich auf die Grundversorgung gemäß der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. So können Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe abgezogen werden, wobei allerdings nur der ermäßigte Beitragssatz ohne Krankentagegeld berücksichtigt wird. Die Beiträge für das Krankentagegeld können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Da die private Krankenversicherung oft bessere Leistungen bietet als die gesetzliche Krankenkasse, existiert ein Punktwertprinzip, nach dem prozentuale Abzüge vom Beitrag berechnet werden. Zu den Mehrleistungen der privaten Krankenversicherung zählen beispielsweise Heilpraktikerleistungen, Unterbringung im 2-Bettzimmer mit Chefarztbehandlung, Unterbringung im Einbettzimmer, Zahnersatz und Implantate sowie Leistungen zur Kieferorthopädie.
Wer beispielsweise eine private Krankenversicherung mit einem Gesamtbeitrag von 330 Euro inklusive der Pflegepflichtversicherung und der genannten Mehrleistungen hat, kann als steuerlich abzugsfähigen Beitrag 276,40 Euro geltend machen. Zu beachten ist, dass lediglich tatsächlich gezahlte Beträge von der Steuer abgesetzt werden können. Etwaige Zuschüsse des Arbeitgebers und Beitragrückerstattungen der privaten Krankenversicherung werden nicht berücksichtigt und entsprechend abgezogen. Der Steuerpflichtige kann die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Kinder und den Ehepartner in Abzug bringen. Wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und die Beiträge für den Partner bezahlt, kann diese ebenfalls bei der Steuer geltend machen.
Profitabel ist diese neue gesetzliche Regelung für alle, die hohe Versicherungsbeiträge für ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung zahlen müssen. Darunter fallen Versicherte mit hohem Einkommen, die eine gesetzliche Krankenversicherung haben oder in der privaten Krankenversicherung auch ihre Kinder versichern müssen.