14 Oktober 2009 ~ Kein Kommentar

Freistellungsaufträge: Nicht den Überblick verlieren!

Viele Kleinanleger investieren ihr Geld in diversen Tagesgeldkonten bei verschiedenen Banken. Für jede dieser Bankverbindungen kann man einen Freistellungsauftrag ausfüllen, um nicht die volle Abgeltungssteuer zahlen zu müssen. Wer nun viele verschiedene Tagesgeldkonten eröffnet, hat oft auch entsprechend viele Freistellungsaufträge. Der Anleger muss also darauf bedacht sein, den Überblick zu behalten. Wer schriftlich festhält, welcher Bank er welche Aufträge erteilt hat, macht sich die Sache einfacher. Eine genaue Übersicht über die Geldgeschäfte ist Voraussetzung für die Vermeidung von Problemen mit dem Finanzamt. Die schnelle und unkomplizierte Eröffnung von Tagesgeldkonten sollte nicht dazu verführen, das Thema der Freistellungsaufträge aus dem Auge zu verlieren.

Insgesamt dürfen die Freistellungsaufträge bei Alleinstehenden nicht mehr als 801 Euro betragen. Bei Verheirateten beträgt die Grenze 1602 Euro. Dieser Sparerpauschbetrag ersetzt seit 2009 die alten Regelungen von Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale. Wer darüber liegt, hat aber nicht zwangsläufig ein Problem, denn entscheidend ist nicht der Umfang der Freistellungsaufträge, sondern die Höhe der tatsächlich freigestellten Guthabenzinsen. Die Summe dieser Erträge wird automatisch durch Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern ermittelt.

Dennoch muss der Anleger selbst Sorge für die korrekte Angabe in der Steuererklärung tragen. Verschweigt er etwa, dass höhere Erträge anfallen als erlaubt, wird die entsprechende Reaktion der Steuerbehörde nicht lange auf sich warten lassen. Eine Steuernachzahlung ist dann fast immer die Folge. Außerdem muss der Steuerzahler dann die Freistellungsaufträge in jedem Fall berichtigen lassen. Achtung: Laut BGH-Urteil (Az. XI ZR 269/96) dürfen die Banken für eine Änderung der Beträge in den Freistellungsaufträgen keine Gebühren verlangen.

Hat der Anleger die Erteilung von Freistellungsaufträgen bei den verschiedenen Geldanlagen versäumt, dann wird die Abgeltungssteuer automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese zu Unrecht erhobenen Steuern dann über die Steuererklärung erstattet zu bekommen. Dafür sollte das Beiblatt „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausgefüllt werden, um den Sparerpauschbetrag nicht sinnlos zu verschenken.

Trotz der hohen Flexibilität bei Anlagegeschäften muss der Kleinanleger also immer die steuerliche Situation im Auge behalten. Was habe ich wo in Auftrag gegeben, und entspricht meine Steuererklärung den Tatsachen? Erreiche ich die Freigrenzen? Eine gründliche Überprüfung spart viel Geld und Ärger.

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